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Vorsicht bei der Erbeneinsetzung durch Namensliste als Anlage : BGH-Urteil weist auf Unwirksamkeitsrisiken hin

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Tanja Haaß, Mitarbeit: studentische Hilfskraft Jonas Haaß

 

Wird im eigentlichen Testament nur festgelegt, dass eine Person etwas erben soll, deren Name aber nur in einer Anlage definiert, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Vorgangs. Mit einer solchen Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich zu beschäftigen (Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20, BeckRS 2021, 41084).

 

Ein Ferienhaus in Italien

 

Am 24.4.2017 verstarb der Erblasser, der mit seiner bereits zuvor verstorbenen Ehefrau am 10. März 2021 ein eigenhändig verfasstes, gemeinschaftliches Testament unterzeichnet hatte. Neben einem deutschen Haus mit Grundstück waren die Eheleute auch Eigentümer eines italienischen Ferienhauses. Die Aufteilung des Vermögens nahmen sie wie folgt vor: „Erbteil Deutschland an die Beteiligte zu 3. Erbteil Italien fällt an eine Erbengemeinschaft aus fünf befreundeten Familien, da die Ehefrau außer ihrem Ehemann keine Erben hat … Namen und Adressen für das Erbteil in Italia sind im PC Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben.“

 

Die Definition der Erben als Anlage

 

Geschrieben, getan, hängten die Testierenden eine maschinengeschriebene Anlage an, in der sie fünf Paare mit Namen, Adressen und Kontaktdaten aufführten. Abschließend datierte und unterschrieb das Paar den Anhang. Nach dem Ableben der Frau errichte der hinterbliebene Mann dann ein neues, notarielles Testament, in dem er die Beteiligte 3 zur Alleinerbin einsetze. Im ursprünglichen, gemeinsamen Testament war für sie nur das deutsche Haus vorgesehen. 

 

Rechtsstreit: Ist das Vorgehen wirksam?

 

Bald nachdem auch der Ehemann verstorben war, hatten sich die Gerichte dieser Konstellation anzunehmen.  Während in erster Instanz einem der Paare ein Erbschein für ein Zwanzigstel des Erbes ausgestellt wurde, lehnte das Oberlandesgericht dies ab. So kam die Rechtsfrage als Beschwerde vor den Bundesgerichtshof.

 

In Karlsruhe hatten die „Zettelpaare“ keinen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass sie nicht formwirksam zu Erben eingesetzt worden waren, denn die Anlage wahrte nicht die Formerfordernisse eines Testaments. Der Erblasser kann jedoch den Inhalt seines letzten Willens nur dann wirksam durch weitere Schriftstücke konkretisieren, wenn auch diese die Testamentsform wahren. Ausnahmen von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann möglich, wenn es sich bei den Anlagen um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt. Hier war jedoch der Inhalt des eigentlichen Testaments nicht ausreichend bestimmt gewesen. Die Erben ließen sich daraus nämlich nicht entnehmen. Die Nichtigkeit des Anhangs war also die Folge des Handelns des gönnerhaften Ehepaares.

 

 

Empfehlung: Anwaltlicher Rat, um Wirksamkeitsrisiken zu vermeiden

 

So ergab sich für die hoffnungsfrohen Paare nicht das Glück eines Ferienhauses in Italien, sondern lediglich ein langwieriger Rechtsstreit mit ungünstigem Ausgang. Damit das nicht passiert, lohnt es sich stets, zur Testamentsausgestaltung anwaltlichen Rat zu konsultieren. Haaß & Lupa haben für Sie stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick und sichern Ihren letzten Willen als Testamentsvollstreckerinnen bis über das Ableben hinaus.